Umsetzung der CSR-Richtlinie ab 2017
Date: 5. Januar 2017
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Die Bundesregierung hat die Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/95/EU (CSR-Richtlinie) beschlossen. Somit sollen ab dem Geschäftsjahr 2017 Unternehmen, die insbesondere am Kapitalmarkt tätig sind, ergänzend zum Jahresabschluss verpflichtend auch den sog. nicht-finanziellen Bericht (CSR-Bericht) vorlegen. Dieser nicht-finanzielle Bericht stellt Daten zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen zur Verfügung. Es geht um die Darstellung unternehmerischer Verantwortung. Zudem sind Informationen hinsichtlich unternommener Bemühungen zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption gefragt. Viele Unternehmen erfassen diese Daten bereits und stellen schon heute Nachhaltigkeitsberichte zur Verfügung. Die Umsetzung der EU-Richtlinie gießt das Ganze nun jedoch noch in nationales Recht. Auch dieser Bericht entspricht einem Entwicklungsschritt in die Richtung, was wir bei der LOGOS Strategie unter 360-Grad-Verantwortung verstehen.

Dafür ist es allerdings notwendig, diesen Bericht sorgfältig vorzubereiten. Maßnahmen müssen identifiziert und in Unternehmen eingeführt werden. Zudem müssen relevante Prozesse untersucht und dokumentiert werden. Und letztlich muss die Einhaltung der Maßnahmen nachgehalten werden. Die Inhalte der Maßnahmen müssen gelebt und vorgelebt werden.

Die Pflicht zur Aufstellung des nicht-finanziellen Berichts betrifft große, insbesondere börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern. Das sind geschätzt mehrere tausend Unternehmen in Deutschland. Aber auch Klein- und Mittelunternehmen (KMU) können indirekt von diesem Gesetz betroffen sein. Das gerade als Dienstleister für die betroffenen Unternehmen oder als Partner in der Liefer- oder Produktionskette. Die Anforderungen der Einhaltung werden künftig – sicherlich auch aus Haftungsgründen – verstärkt weitergegeben.

Wir bei der LOGOS Strategie unterstützen Sie gerne, wenn Sie Beratungsbedarf zur Umsetzung der Anforderungen in Ihrem Unternehmen haben! Sprechen Sie uns an!

 

Nachstehend noch die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:

Stärkung der unternehmerischen Verantwortung durch die neue nicht-finanzielle Berichtspflicht.

Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) beschlossen.

Damit setzt die Bundesregierung die sogenannte CSR-Richtlinie um. CSR steht für Corporate Social Responsibility, also für die Verantwortung von Unternehmen, für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft. Nach dem Gesetzentwurf müssen bestimmte große, insbesondere am Kapitalmarkt tätige Unternehmen, in ihren Lageberichten künftig verstärkt auch nichtfinanzielle Themen darstellen. Erforderlich werden dabei vor allem Angaben über Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Korruptionsbekämpfung.

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

  • Neue nichtfinanzielle Berichtspflichten: Künftig müssen bestimmte große, insbesondere börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern im Lage- bzw. Konzernlagebericht oder in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht ihre wesentlichen Risiken darstellen, die im Hinblick auf Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung bestehen. Zudem sind insbesondere auch Angaben zu den Konzepten erforderlich, welche die Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgen.
  • Angaben zu Diversitätskonzepten: Darüber hinaus haben bestimmte börsennotierte Unternehmen ihre Erklärung zur Unternehmensführung durch präzisere Angaben zu den Diversitätskonzepten für Leitungsorgane der Unternehmen zu ergänzen.
  • Erweiterung der Sanktionsregelungen: Schließlich werden die im Handelsbilanzrecht heute schon bestehenden Straf- und Bußgeldvorschriften auf Verstöße gegen die neuen Berichtspflichten erweitert und der bisherige maximale Bußgeldrahmen deutlich angehoben.

Die Neuregelungen sollen erstmals für im Jahr 2017 beginnende Geschäftsjahre der Unternehmen wirksam werden.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung vom 21.09.2016, online abrufbar unter: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/09212016_CSR-RL.html;jsessionid=27F34E96CB2B93CA05F7E52E735736F7.1_cid324 (letzter Zugriff: 27.12.2016, 11:26 Uhr)

 

Alexander Braml

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